Mit 30. 8. 2022 sind auch folgende Personengruppen vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (BGBl II 2022/325):
Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach NAG verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind (§ 1 Z 6 AuslBVO);