EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 28. 2. 2022, RV/2100008/2022
Der alleinstehende Beschwerdeführer ist seit Mai 2017 durchgehend nichtselbstständig in Österreich beschäftigt. Er hat in Österreich einen Nebenwohnsitz, ca 5 km von seiner Arbeitsstelle entfernt, und ein Haus in Ungarn, wo er mit seiner volljährigen Tochter lebt. Nach der verweigerten Anerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten im Jahr 2020 durch das Finanzamt machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein aliquotes (großes) Pendlerpauschale für 4-6 monatliche Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Eigenheim in Ungarn geltend. Auch dieses wurde ihm vom BFG verwehrt: