Der Beitrag widmet sich der Frage, ob (ukrainische) Vertriebene dem AuslBG unterliegen und welche Auswirkungen dies auf eine Beschäftigung nach dem Dienstleistungsscheckgesetz hat. Arbeitsberechtigt iSd § 1 Abs 1 DLSG sind Personen, deren Anstellung keiner Beschäftigungsbewilligung bedarf. Eine solche darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt sind und wenn zB die Zugehörigkeit des Ausländers zu einer Personengruppe vorliegt, für deren Mitglieder aufgrund einer VO eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf. Dies ist für Vertriebene mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) vorgesehen. Da die Anstellung einer vertriebenen Person somit einer Beschäftigungsbewillung nach dem AuslBG bedarf, ist diese nicht arbeitsfähig iSd DLSG. Wird einem Vertriebenen ein Dienstleistungsscheck ausgestellt, bleibt dieser dennoch wirksam. Der Arbeitgeber setzt sich damit jedoch der Gefahr einer Verwaltungsstrafe nach § 10 DLSG aus. Unter Anwendung einer teleologischen Reduktion der Strafbestimmung § 10 DLSG auf Fälle, in denen weder eine Arbeitsberechtigung noch eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, kann der Arbeitgeber, der vor der Beschäftigung eines ukrainischen Vertriebenen eine Beschäftigungsbewilligung eingeholt hat, straffrei bleiben.