Ziel der Auftraggeberhaftung ist es, die systematische Hinterziehung von SV-Beiträgen durch Scheinunternehmen im Baubereich zu verhindern. Jedes Unternehmen, das einen Auftrag über Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, haftet für alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt. Um den Eintritt der AGH zu vermeiden, kann der Auftraggeber 20 % des Werklohns direkt an das Dienstleistungszentrum abführen. Weist das Beitragskonto bestimmte Auffälligkeiten auf, ist ein entstandenes Guthaben des Auftragnehmers nicht an diesen auszufolgen, sondern die angeführten Verbindlichkeiten werden in der gesetzlich angeordneten Reihenfolge der Gläubiger (SV, BUAK, Bundesabgabenbehörden) abgedeckt. Die Einhaltung dieser strikten Reihenfolge bei der Verrechnung eines allfälligen AGH-Guthabens am Beitragskonto ist seit der Novellierung des § 67a Abs 6 ASVG (1. 1. 2016) geregelt. Ein vorrangiger Zugriff auf AGH-Guthaben durch Pfändung würde die Maßnahmen des Gesetzgebers, der bei der Bekämpfung von Sozialbetrug das größte Potenzial bei der Einhebung von SV-Beiträgen sieht, aushebeln und ist daher zu verneinen.