EStG 1988: § 34
BFG 20. 5. 2022, RV/4100354/2014
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 Begräbniskosten iHv € 6.688,63 für den verstorbenen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 geltend. Die Verlassenschaft des verstorbenen Ehegatten wurde der Beschwerdeführerin, die eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet. Die Verlassenschaft besteht aus Nachlassaktiva iHv € 50.863,47 und Nachlasspassiva iHv € 82.197,96 (darin enthalten die Begräbniskosten). Es ergibt sich eine Überschuldung von € 31.334,49.