ASVG: § 99, § 255b
OGH 25. 1. 2022, 10 ObS 76/21f
Mit Vergleich zwischen Kläger und Pensionsversicherungsanstalt wurde festgestellt, dass der Kläger wegen vorübergehender Invalidität ab dem 1. 6. 2016 Rehabilitationsgeld erhält. Mit Ablauf des 30. 4. 2018 entzog die PVA dem Kläger das Rehabilitationsgeld, da aus ihrer Sicht vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.