ABGB: § 886
OGH 22. 4. 2022, 8 ObA 19/22k
Ein Arbeitnehmer muss sich den Empfang eines Schreibens, das an der dem Arbeitgeber bekannt gegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr wohnhaft ist, aber den Wohnsitzwechsel seinem Arbeitgeber nicht gemeldet hat. Bei der Bekanntgabe einer zustellfähigen Wohnadresse handelt es sich um keine bloße Obliegenheit, sondern um einen Aspekt der Treuepflicht des Dienstnehmers. Dementsprechend hat der OGH bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer "verpflichtet" ist, seine Wohnanschrift und auch einen späteren Wohnsitzwechsel bekannt zu geben , damit der Arbeitgeber ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann (vgl OGH 29. 9. 1981, 4 Ob 88/81, ARD 3358/10/81). Dafür sprechen gerade im vorliegenden Fall die verschiedenen während der dauerhaft dienstabwesenden Klägerin zu klärenden Fragen.