DSG: § 1 Abs 1, § 69 Abs 5
DSGVO: Art 4 Z 7
Verschaffen sich Mitarbeiter unberechtigerweise Zugriff auf personenbezogene Daten (hier: Abfragen im Zentralen Melderegister) bzw verarbeiten sie diese für in ihrem Eigeninteresse liegende Zwecke, sind die Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu sehen. Die Entscheidung eines Mitarbeiters, einen durch den Arbeitgeber für dienstliche Zwecke bereitgestellten Zugang zu personenbezogenen Daten für eine Verarbeitung im eigenen Interesse zu verwenden, ist als Entscheidung des Mitarbeiters über die Mittel der Verarbeitung zu werten.