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Anträge für Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenrückstände

Neue VorschriftenSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6809/20/2022 Heft 6809 v. 4.8.2022

BGBl II 2022/291, ausgegeben am 27. 7. 2022

Verordnung des BMF betreffend die Form der Glaubhaftmachung iZm der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/3, sowie dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/52, wurde die Möglichkeit geschaffen, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand, der im Zeitraum 15. 3. 2020 bis 30. 6. 2021 fällig geworden und noch nicht entrichtet worden ist, in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten zu entrichten (§ 323e BAO; siehe ARD 6731/12/2021 und ARD 6742/12/2021).

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