Mit BGBl I 2022/89 wurde normiert, dass der Entschädigungsanspruch nach dem EpiG bereits dann entsteht, wenn der Nachweis über ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt und damit unabhängig von einer erfolgten Absonderung (vgl ARD 6805/13/2022). Diese Sonderregelung des Verdienstentganges und die neu geschaffene Möglichkeit zur Festlegung von Verkehrsbeschränkungen statt einer Quarantänepflicht nach einem positiven Testergebnis auf SARS-CoV-2 (siehe dazu die Verordnung BGBl II 2022/295, ARD 6809/15/2022) machten es erforderlich, auch die Bestimmung über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Fristenberechnung und der behördlichen Zuständigkeit anzupassen. Das Gesetz sieht nun vor, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen 3 Monaten vom Tag, an dem eine Absonderung (oder eine Maßnahme nach § 17 EpiG) aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen ist. (BGBl I 2022/103)