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Rückzahlung von Beendigungsansprüchen nach erfolgreicher Kündigungsanfechtung - Wie vermeidet der Arbeitnehmer Vergütungszinsen?

Thema - ArbeitsrechtMag. Dominik PranklARD 6808/5/2022 Heft 6808 v. 28.7.2022

Ficht ein Arbeitnehmer seine Kündigung - va gemäß § 105 ArbVG - an, ändert dies vorläufig nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer hat daher bis zur gerichtlichen Rechtsunwirksamkeiterklärung der Kündigung Anspruch auf Auszahlung der Beendigungsansprüche. Im Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sind die erhaltenen Zahlungen zuzüglich Vergütungszinsen zu refundieren. Der Beitrag wirft die Frage auf, ob (und wenn ja, wie) der Arbeitnehmer die Zinsenzahlungspflicht, die bei mehrjährigen Prozessen ein beträchtliches Ausmaß annehmen kann, vermeiden kann.

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