Ficht ein Arbeitnehmer seine Kündigung - va gemäß § 105 ArbVG - an, ändert dies vorläufig nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer hat daher bis zur gerichtlichen Rechtsunwirksamkeiterklärung der Kündigung Anspruch auf Auszahlung der Beendigungsansprüche. Im Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sind die erhaltenen Zahlungen zuzüglich Vergütungszinsen zu refundieren. Der Beitrag wirft die Frage auf, ob (und wenn ja, wie) der Arbeitnehmer die Zinsenzahlungspflicht, die bei mehrjährigen Prozessen ein beträchtliches Ausmaß annehmen kann, vermeiden kann.