In seiner Entscheidung Ra 2020/08/0042 (= ARD 6783/12/2022) hat der VwGH die seiner Ansicht nach korrekte Interpretation der §§ 27 Abs 2 Z 3 lit a und 27 Abs 4 AlVG dargestellt, woraus sich eine von den bisher üblichen Berechnungen abweichende, (neue) Lohnausgleichs-Berechnungsformel ergibt. Wie die Berechnung nun zu erfolgen hat, wird im Rahmen des Beitrages anhand eines Beispiels, in dem ua einzelabgerechnete Überstunden, ein Pkw-Sachbezug sowie fixe und variable Zulagen berücksichtigt werden, praxisgerecht dargestellt.