Ungeachtet des weitgehenden Entfalls von Maskenpflicht, COVID-19-Testpflicht, etc, stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber von Arbeitnehmern infektionsreduzierende Maßnahmen wie das Tragen von Schutzmasken auf vertraglicher Grundlage einfordern können. Ob eine solche Verpflichtung auch bei fehlender heteronomer Regelung als Vertragspflicht vereinbart werden kann, ist umstritten. Mazal kommt zu dem Schluss, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis - ungeachtet allfälliger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen - eine Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken auf Basis ergänzender Vertragsauslegung bestehen und daher mit Weisung angeordnet werden kann, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Dies kann etwa in gefährlichen epidemiologischen Situationen oder zum Schutz gefährdeter Personen der Fall sein, in denen auch der Gesetzgeber heteronom eine entsprechende Verhaltenspflicht begründen könnte. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses können explizite Verpflichtungen zum Tragen von Schutzmasken vereinbart werden, wenn dies im objektivierbaren betrieblichen Interesse gelegen ist und für den Träger bei objektiver Betrachtung nicht unzumutbar ist. Jedenfalls besteht für die Vertragspartner ein größerer privatautonomer Gestaltungsspielraum als für Gesetzgebung, Verwaltung sowie die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung.