AlVG: § 10
VwGH 10. 5. 2022, Ra 2018/08/0187
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vom Arbeitsmarktservice an einen potenziellen Arbeitgeber vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es - neben der Kausalität des Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses - insbesondere darauf an, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; indessen reicht ein bloß fahrlässiges Handeln im Sinn einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt nicht hin.