GewO 1859: § 82 lit e
OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 37/22i
Nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, sodass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Die abträgliche Auswirkung kann nach der Rechtsprechung aber auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Ge-