GewO 1859: § 82 lit f
OGH 22. 2. 2022, 8 ObA 11/22h
Im vorliegenden Fall war die beklagte Arbeitgeberin als Betreiberin einer bettenführenden Krankenanstalt nach § 11 Abs 4 der am 17. 11. 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet, Mitarbeiter nur einzulassen, "wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist". Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin mit einer auf § 82 lit f GewO 1859 gestützten Entlassung (beharrliche Pflichtenvernachlässigung), da sich diese wiederholt weigerte, diese Tests durchzuführen. Der OGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassung und begründet dies zusammengefasst so: