AngG: § 27 Z 4
OGH 30. 3. 2022, 8 ObA 6/22y
Der Kläger, ein Pilot, wurde entlassen, weil er sich, nachdem er sich am 6. 3. 2018 "bis auf weiteres" als "unfit to fly" gemeldet hatte, fortgesetzt weigerte, sich einer für den 12. 12. 2018 angesetzten Testung seiner "Interpersonal Skills" im "Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt" zu unterziehen. Er begründete seine Weigerung gegenüber der Arbeitgeberin damit, dass er dazu nicht verpflichtet wäre. Die Anordnung einer Überprüfung bestimmter für einen Flugkapitän erforderlicher Fähigkeiten ist aber eine durch den Gegenstand der Dienstleistung unzweifelhaft gerechtfertigte Anordnung der Fluggesellschaft als Arbeitgeberin. Dass die Fluggesellschaft nicht berechtigt war, für eine Überprüfung der - für die Flugtauglichkeit relevanten - "Interpersonal Skills" des Klägers das genannte Institut zu betrauen, ist nicht ersichtlich.