GewO 1859: § 82 lit d
OLG Wien 22. 2. 2022, 9 Ra 120/21i
Der Kläger war beim beklagten Unternehmen als Oberkellner mit Inkasso in einem Traditionscafé beschäftigt. Am 21. 5. 2021 verließ ein Gast das Lokal, ohne die Konsumation von zwei Bier zu zahlen. Der Kläger lief dem Gast nach, sprach ihn darauf an und hinderte ihn durch Ausstrecken seiner Arme, den Ort zu verlassen bzw wollte ihn dadurch zur Zahlung in das Kaffeehaus bringen. Als er mit der Polizei drohte, stieß der Gast den Kläger, trat ihn mit Füßen, worauf der Kläger den Gast festhielt, um diese Angriffe auf sich abzuwehren. Da der Gast auch weiterhin vom Kläger nicht abließ und diesen zwickte, wendete der Kläger einen Judogriff an, brachte den Gast zu Boden und fixierte ihn, nachdem dieser weiter auf den Kläger eintrat. Nachdem der Vorgesetzte den Kläger anwies, die offene Rechnung "aufs Haus zu schreiben", ließ der Kläger den Gast los. Dieser verließ daraufhin unverletzt die Örtlichkeit.