Seit 1. 7. 2018 erhalten selbstständig Erwerbstätige, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Unterstützungsleistung (zuvor war dieser Anspruch erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gegeben; § 104a GSVG; siehe ARD 6574/15/2017). Diese Ausweitung der Unterstützungsleistung war vorerst mit 30. 6. 2022 befristet, wurde nun aber durch die Verordnung BGBl II 2022/242 aufgrund der messbaren positiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen bis 30. 6. 2027 verlängert.