ASVG: § 333 Abs 1
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 4/22m
Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Dies auch für Ersatzansprüche von Versicherten gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG).