BGBl I 2022/89, ausgegeben am 30. 6. 2022
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
1. Vergütungsanspruch schon bei positivem Testergebnis
Werden Arbeitnehmer wegen einer COVID-19-Erkrankung abgesondert, hat der Arbeitgeber bei Fortzahlung des Entgelts einen Anspruch auf Erstattung des Vergütungsbetrages gegenüber dem Bund (vgl § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG). Anders als bisher entsteht der Entschädigungsanspruch künftig bereits, wenn der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives (PCR-)Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt und damit unabhängig von einer gemäß § 7 EpiG erfolgten Absonderung. Durch diese Regelung soll jedoch kein Anspruch auf Verdienstentgang geschaffen werden, der für einen längeren Zeitraum zusteht als bei einer Absonderung nach § 7 EpiG. Deshalb wird klargestellt, dass der Anspruch nur für die Dauer besteht, für die auch eine Absonderung verfügt worden wäre, sohin bis zum Ende der Infektiosität. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs 1 EpiG Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden (siehe Punkt 4) und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.