vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berechnung einer GSVG-Pension bei Nachbemessung der Beiträge

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6805/10/2022 Heft 6805 v. 7.7.2022

GSVG: § 25 Abs 6, § 35 Abs 3

OGH 14. 12. 2021, 10 ObS 135/21g

Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 6 GSVG eine Beitragsschuld der versicherten Person, werden die sich aus der Nachbemessung ergebende Beiträge nach dem dritten Satz des § 35 Abs 3 GSVG jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt, oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Die aus Nachbemessungen nach § 25 Abs 6 GSVG allenfalls resultierenden Nachbelastungen sollen daher auch in jenen Fällen sofort fällig gestellt werden, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Pflichtversicherung anlässlich der Feststellung der Pension nicht beendet wird. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens zur Feststellung der Pension und vor allem der Entscheidung, wie weit Beiträge leistungswirksam iSd § 118 GSVG gezahlt wurden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte