GSVG: § 25 Abs 6, § 35 Abs 3
OGH 14. 12. 2021, 10 ObS 135/21g
Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 6 GSVG eine Beitragsschuld der versicherten Person, werden die sich aus der Nachbemessung ergebende Beiträge nach dem dritten Satz des § 35 Abs 3 GSVG jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt, oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Die aus Nachbemessungen nach § 25 Abs 6 GSVG allenfalls resultierenden Nachbelastungen sollen daher auch in jenen Fällen sofort fällig gestellt werden, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Pflichtversicherung anlässlich der Feststellung der Pension nicht beendet wird. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens zur Feststellung der Pension und vor allem der Entscheidung, wie weit Beiträge leistungswirksam iSd § 118 GSVG gezahlt wurden.