AMSG: § 37b
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 148/21m
➜ zu OLG Wien 10 Ra 38/21p siehe ARD 6772/8/2021 (Abänderung)
Der Arbeitgeber kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin während aufrechter Kurzarbeit auf. Das Erstgericht wies die Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ab, das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin jedoch Folge und dem Klagebegehren statt. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis, dass § 37b AMSG einen individuellen Kündigungsschutz bei der Kurzarbeit entfalte. Dass der Regionalbeirat eine Ausnahmebewilligung erteilt habe, habe der Arbeitgeber nicht vorgebracht. Die Kündigung sei unwirksam.