Um ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen der nicht rechtzeitigen bzw mangelhaften Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie einer damit im Zusammenhang stehenden Verordnung abzuschließen, wurden mit dem EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022, BGBl I 2022/65, Regelungen für den partiellen Berufszugang zu den sektorellen Gesundheitsberufen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen) unter den in der RL 2005/36/EG für diese Fälle speziell festgelegten Voraussetzungen geschaffen. Weiters wurden die erforderlichen Anpassungen bei den berufs- und kammerrechtlichen Regelungen vorgenommen.