EStG 1988: § 16
WEG 2002: § 31
Bei Dotierung einer Rücklage iSd § 31 WEG 2002 ("Reparaturfonds") können die Zahlungen erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt. Da die Rücklage vom Verwalter nämlich für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt.