ABGB: § 1486 Z 5
OLG Wien 29. 11. 2021, 8 Ra 94/21h
Der Dienstvertrag des Klägers hat folgende Verfallsklausel enthalten: "Es wird vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats, von der Fälligkeit dieser Ansprüche gerechnet, beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Soweit kollektivvertraglich oder gesetzlich zum Verfall bzw zur Verjährung etwas anderes vorgesehen ist, kommt diese dienstvertragliche Verfallsregelung nicht zur Anwendung."