PatG: § 151
Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Arbeitgeber hat, hat gegenüber dem Arbeitgeber - insbesondere nach Auflösung des Dienstverhältnisses - Anspruch auf Rechnungslegung. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Vergütungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.