Mit dem Erlass des BMF vom 11. 3. 2022, 2022-0.191.915, ARD 6792/3/2022, wurde aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung im Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 auf drei Monate (bis einschließlich 30. 6. 2022) erstreckt. Diese Frist wird nun neuerlich auf insgesamt 6 Monate verlängert, sodass Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2022 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig gelten, wenn sie bis zum 30. 9. 2022 eingebracht werden. (Erlass des BMF vom 10. 6. 2022, 2022-0.422.071)