ASVG: § 67a
IO: § 31, § 43
Der Rechtsweg ist auch für eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen die BUAK zulässig, die sich gegen die Verrechnung eines Guthabens aus Haftungsbeträgen iZm der Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen (§ 67a ASVG) mit Beitragsrückständen der späteren Schuldnerin (beauftragtes Unternehmen) richtet.