KBGG: § 24c Abs 2 Z 1
OGH 29. 3. 2022, 10 ObS 187/21d
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nach § 24c KBGG nur, sofern die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig vorgenommen und nachgewiesen werden, es sei denn, die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen unterbleibt nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind (Abs 2 Z 1), oder die jeweiligen Nachweise werden bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht (Abs 2 Z 2).