BUAG: § 2, §§ 33d ff
OLG Wien 29. 3. 2022, 10 Ra 1/22y
Im vorliegenden Fall begehrte die BUAK Zuschläge samt Zinsen von einem in Slowenien ansässigen Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Durchführung von Bauarbeiten iSd BUAG nach Österreich entsandte. Das beklagte Unternehmen wandte ein, dass zehn der 14 Arbeitnehmer als Maler- und Malerhelfer oder im Büro tätig waren und somit das BUAG auf diese Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet.