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BUAG-Pflicht: Feststellungen zu Betriebsart notwendig

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6802/9/2022 Heft 6802 v. 10.6.2022

BUAG: § 2, §§ 33d ff

OLG Wien 29. 3. 2022, 10 Ra 1/22y

Im vorliegenden Fall begehrte die BUAK Zuschläge samt Zinsen von einem in Slowenien ansässigen Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Durchführung von Bauarbeiten iSd BUAG nach Österreich entsandte. Das beklagte Unternehmen wandte ein, dass zehn der 14 Arbeitnehmer als Maler- und Malerhelfer oder im Büro tätig waren und somit das BUAG auf diese Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet.

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