Minderheitsrechte im Betriebsrat bewegen sich im Spannungsfeld zweier mitunter gegenläufiger Zielsetzungen. Ihnen wohnt die Chance inne, die demokratische Legitimation der betriebsrätlichen Interessenvertretungstätigkeit zu stärken. Gleichzeitig bergen sie die Gefahr, die betriebsrätliche Interessenvertretungstätigkeit zu lähmen. Nach herrschender Auffassung nimmt das ArbVG in Bezug auf Minderheitsrechte im Betriebsrat eine restriktive Haltung ein. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer sich verdichtenden (Grund-)Rechtsordnung stellt sich jedoch die Frage, inwieweit diese Lesart des ArbVG noch Gültigkeit beanspruchen kann.