ASVG: § 255 Abs 3
OGH 16. 11. 2021, 10 ObS 110/21f
Der 1970 geborene Kläger ist trotz seiner leidensbedingten Einschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten mit Einschränkungen auszuüben. Ausgeschlossen sind ein Wohnsitzwechsel und ein Wochenpendeln. Der Kläger lebt in einer typischen Pendlergemeinde, aus der mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen auspendeln, wovon der überwiegende Teil ein eigenes Fahrzeug benützt. Mit einem öffentlichen Verkehrsmittel kann der Kläger im Radius einer Tagespendlerdistanz von einer Stunde in einer Richtung keinen Arbeitsmarkt von mindestens 30 oder auch von bloß 15 Arbeitsplätzen in den Verweisungstätigkeiten erreichen, anders wäre dies, wenn er ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen würde. Dieses hat der Kläger aber kurz nach seinem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension verkauft.