ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 17. 12. 2021, 9 Ra 104/21m
Im Fall der Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war, bejahendenfalls ist die Änderungskündigung nicht sozialwidrig. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer mit der Kündigung das Angebot zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem mit der bisherigen Arbeitgeber-Gesellschaft verbundenen Unternehmen unterbreitet wird.