ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 24. 2. 2022, 7 Ra 3/22w
Die Klägerin war für den ORF, zuletzt in der Musikradioredaktion, tätig; das Dienstverhältnis endete am 26. 11. 2018 durch Dienstgeberkündigung. Der Kündigung ging die monatelange Weigerung der Arbeitnehmerin voraus, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen und das ihr speziell zugewiesene Büro zu beziehen. Das Erstgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin nicht statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte dazu Folgendes aus: