Mit BGBl I 2021/197, ARD 6777/2/2021, wurde die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung der Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest durch Verordnung bis 30. 6. 2022 geschaffen. Zuletzt wurde die Dienstfreistellung für Risikogruppen bis Ende Mai 2022 verlängert. Nunmehr wurde mit BGBl II 2022/200 der Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs 3b ASVG und § 258 Abs 3b B-KUVG bis 30. 6. 2022 verlängert. Zu den letzten Verschärfungen der COVID-19-Risikogruppen-Regelung siehe BGBl I 2022/32, ARD 6792/17/2022.