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Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere ab 1. 7. 2022

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6801/1/2022 Heft 6801 v. 2.6.2022

§ 3a MSchG in der derzeit geltenden Fassung regelt die Sonderfreistellung von Schwangeren bis 30. 6. 2022. Nun soll in § 3a MSchG eine Verordnungsermächtigung für den BMA aufgenommen werden. Soweit die epidemiologische Situation es erforderlich macht, kann in der Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Entgeltfortzahlung besteht. Als Kriterien für eine solche epidemiologische Situation wird va auf die Kriterien des § 1 Abs 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b COVID-19-Maßnahmengesetz verwiesen. Zudem kann in der Bewertung auch der immunologische Schutz von Schwangeren durch eine oder mehrere Impfungen oder Genesungen berücksichtigt werden. Die Gesetzesänderung soll mit 1. 7. 2022 in Kraft und mit 31. 12. 2022 außer Kraft treten. (Initiativantrag 19. 5. 2022, 2593/A BlgNR 27. GP )

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