Zweck der Elternteilzeit ist es, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für die Betreuung des Kindes zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist, dass nur solche Änderungen in der Arbeitszeit begünstigt werden, die eine tatsächliche und sinnvolle Beteiligung an der Kinderbetreuung ermöglichen. Wird ein Antrag auf Elternteilzeit eingebracht und ist die Betreuung durch den anderen Elternteil oder eine andere geeignete Person bereits sichergestellt, kann der Arbeitgeber laut ASG Wien die negative Feststellung begehren, dass kein Anspruch auf Elternteilzeit besteht. Rauch widmet sich in diesem Beitrag der Vorgehensweise in solchen Fällen anhand zweier Arbeitsrechtsfälle vor dem ASG Wien. Lässt sich der Arbeitgeber auf das Verfahren zum Antrag auf Elternteilzeit ein, obwohl er von der fehlenden Betreuungsnotwendigkeit weiß, hat er den Anspruch auf Elternteilzeit anerkannt. Kommt es mit dem Arbeitnehmer jedoch zu keiner Einigung und klagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Einwilligung zu den von ihm vorgeschlagenen Konditionen nach § 15k Abs 3 MSchG (§ 8c Abs 3 VKG) ist der Klage stattzugeben, weil die vom Gericht durchzuführende Interessenabwägung wegen fehlender Betreuungsnotwendigkeit wegfällt.