DSt: § 1 Abs 1 letzter Fall
RAO: § 10 Abs 2
Verhält sich ein Rechtsanwaltsanwärter einer in derselben Kanzlei hierarchisch untergeordneten studentischen Mitarbeiterin gegenüber mehrfach unangemessen, indem er ihr mit seinem mit eigenem Speichel befeuchteten Finger über die Wange fährt und den abgeschleckten feuchten Mittelfinger in ihr Ohr steckt, stellen derartige Handlungen jedenfalls einen Übergriff auf die körperliche Integrität und Intimsphäre der Mitarbeiterin dar. Der Rechtsanwaltsanwärter (bzw nunmehr Rechtsanwalt) beeinträchtigt dadurch die Ehre oder das Ansehen des Standes und begeht ein Disziplinarvergehen.