VBG 1948: § 32 Abs 2 Z 1
OGH 2. 9. 2021, 9 ObA 82/21f
Nach dem Vertragsbedienstetengesetz liegt ein Kündigungsgrund ua dann vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt (§ 32 Abs 2 Z 1 VBG) oder er ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten (§ 32 Abs 2 Z 6 VBG), jeweils sofern nicht die Entlassung in Frage kommt