BDG: § 207i
Nach § 207i BDG idF des Bildungsreformgesetzes BGBl I 2017/138 kann der Inhaber einer Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Anders als nach der alten Rechtslage ermöglicht diese Bestimmung nicht nur die "vorzeitige" Abberufung, wenn die Bestellung auf die Leitungsfunktion noch einer Befristung unterliegt, sondern auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt.