ASVG: § 254 Abs 1
OGH 13. 9. 2021, 10 ObS 95/21z
Die Verweigerung einer angebotenen, zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahme der beruflichen Rehabilitation durch den Versicherungsträger hindert das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätspension. Während es bei der Frage der Zweckmäßigkeit um die "objektive Seite" geht, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen beruflicher Rehabilitation um die "subjektive Seite". Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen. Eine starre Altersgrenze, ab der die Zumutbarkeit oder Zweckmäßigkeit einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation jedenfalls zu verneinen wäre, ist nicht vorgegeben. Auch eine Mindestbeschäftigungszeit im neuen Beruf findet im Gesetz keine Grundlage. Andererseits sind Rehabilitationsmaßnahmen nur ökonomisch zielführend und für die Betroffenen und die Versichertengemeinschaft sinnvoll, wenn die Betroffenen im Rehabilitationsberuf tatsächlich beschäftigt werden, anstatt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Entsteht etwa kurze Zeit nach einer beruflichen Rehabilitation ein Anspruch auf Alterspension, wird eine berufliche Rehabilitation unter diesem Aspekt schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausscheiden.