ABGB: § 1154b Abs 5
OGH 17. 2. 2022, 9 ObA 153/21x
Im vorliegenden Fall war ein ungarischer Arbeitnehmer als Monteur bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Diese teilte ihren Arbeitnehmern am 18. 3. 2020 mit, dass sie zuhause bleiben sollten, da sie nicht wisse, ob aufgrund der Pandemiesituation auf der Baustelle weitergearbeitet werden könne. Am 19. 3. 2020 reiste der Arbeitnehmer nach Ungarn und nahm zwei Wochen Urlaub. Nach seiner Wiedereinreise am 29. 3. 2020 musste er sich 14 Tage in selbstüberwachte Heimquarantäne begeben.