Leistet eine österreichische Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an ihre in Italien ansässige indirekte Gesellschafterin ("Urgroßmuttergesellschaft"), die insgesamt mit mehr als 50 % mittelbar an der österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, so dürfen diese Zahlungen nach Auskunft des BMF gemäß Art 12 Abs 2 DBA-Italien in Österreich einer 10-prozentigen Quellensteuer unterzogen werden. Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis im DBA-Italien nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BMF die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hierfür genügen. Für eine Einschränkung des Quellensteuerrechtes auf unmittelbare Beteiligungen - wie es beispielsweise im Verhältnis zu Griechenland der Fall ist (siehe EAS 2666 und EAS 2701) - bedürfte es einer entsprechenden Verständigung mit dem DBA-Partnerstaat Italien. Sollte es aufgrund dieser Auffassung zu einer abkommenswidrigen Besteuerung kommen, kann die italienische Lizenzgebührenempfängerin ein Verständigungsverfahren nach Art 25 DBA-Italien beantragen. ( Quelle: EAS-Auskunft des BMF vom 19. 4. 2022, 2021-0.807.129)