EStG 1988: § 34, § 35
VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303
Werden Schiebetüren durch das Drehen bzw Wenden mit dem Rollstuhl immer wieder angeschlagen, so weist dies auf einen - durch die Behinderung bedingten - Mehraufwand hin und die an den Schiebetüren vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten können daher als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ebenso stellt eine Fernbedienung für elektrische Plissees, die erforderlich ist, damit der Rollstuhlfahrer die Plissees bedienen kann, ein Hilfsmittel dar und ist daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.