Unbeschadet der Möglichkeiten, Lehrverhältnisse aufgrund der Bestimmungen der §§ 15 f BAG zu beenden, enden diese jedenfalls kraft Gesetzes gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG aus bestimmten Gründen. Das Lehrverhältnis endet in diesen Fällen automatisch, ohne dass es einer Erklärung des Lehrlings oder des Lehrberechtigten bedürfen würde. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick zu diesen gesetzlichen Endigungsgründen sowie den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.