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Betriebsübergang bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6795/11/2022 Heft 6795 v. 22.4.2022

AVRAG: § 3

OLG Wien 25. 8. 2021, 8 Ra 16/21p

Die L*** GmbH übte das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung aus. Hauptkunde war die A***, der von der L*** GmbH laufend bis zu 40 Arbeitnehmer überlassen wurden. Zu mehr als 50 % handelte es sich um Arbeitnehmer, die von A*** bereits rekrutiert worden waren, die übrigen Mitarbeiter wurden von der L*** GmbH nach Vorgaben der A*** rekrutiert. Mit sämtlichen Arbeitnehmern schloss die L***GmbH auftragsgemäß Dienstverträge mit einer Exklusivitätsklausel ab, nach der diese Arbeitnehmer ausschließlich an A*** überlassen werden durften. Der Inhalt der Dienstverträge, das Gehalt und teilweise wörtliche Dienstvertragsklauseln wurden von A*** vorgegeben. Der Umfang der Arbeitskräfteüberlassung an andere Kunden außer A*** war für das Geschäft der L***GmbH verhältnismäßig geringfügig.

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