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Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei bloß vorübergehendem Wohnsitz in Slowenien

RechtsprechungSozialrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6794/14/2022 Heft 6794 v. 14.4.2022

KBGG: § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6

OGH 13. 9. 2021, 10 ObS 136/21d

Strittig ist im vorliegenden Fall der Anspruch der Klägerin auf pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage für den Zeitraum von 2. 9. 2019 bis 31. 8. 2020. Die Klägerin ist indonesische Staatsbürgerin und wohnt seit 1. 9. 2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann (und seit der Geburt der Tochter am 2. 9. 2019 auch mit dieser) in Slowenien. Der Ehemann ist slowenischer Staatsangehöriger und geht in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Der Ehemann und das Kind sind an der Adresse T*** hauptwohnsitzlich gemeldet. Die Klägerin ist seit 12. 11. 2018 an dieser Adresse mit ihrem vorübergehenden Wohnsitz gemeldet. Sie möchte in Slowenien wohnhaft bleiben und hat um eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung angesucht. Die Anmeldung eines ständigen Wohnsitzes an der Adresse T*** ist der Klägerin noch nicht möglich, weil eine solche Meldung durch einen Drittstaatsangehörigen nach der slowenischen Rechtsordnung eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung voraussetzt. Als Familienangehörige eines slowenischen Staatsangehörigen kann die Klägerin einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Slowenien erhalten.

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