Der Autor analysiert das Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes, wenn Eltern wegen eines Streiks von Kindergärtnerinnen die Betreuungspflichten für ihre Kinder wahrnehmen müssen und deshalb nicht zur Arbeit kommen können. Ausgehend von den Grundätzen der stRsp kommt Rauch zu dem Ergebnis, dass im Falle eines nicht spontanen, sondern medial angekündigten Streiks den Arbeitnehmern zumutbar sein wird, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass eine andere Person als der Arbeitnehmer die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Handle es sich hingegen um einen spontanen Streik und steht keine andere Person als der Arbeitnehmer für die Betreuung zur Verfügung, liege ein Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 AngG für Angestellte bzw § 1154b Abs 5 ABGB für Arbeiter vor. In diesem Fall haben die Eltern auch grundsätzlich ein Wahlrecht, wer von ihnen die Betreuungsarbeit übernimmt, sofern beide in einem echten Arbeitsverhältnis berufstätig sind.